Rechtsprechung
LG Dresden, Urteil vom 9.03.2007 - Az. 43 O 0128/07 (EV)
Mitstörerhaftung des Admin-C - Es ist dem Admin-C unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung nicht zuzumuten die Inhalte aller betreuten Webseiten regelmäßig zu prüfen.
1. Als Störer kann grundsätzlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden,
wer auch ohne Wettbwerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden willentlich und
adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen
Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung
oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen,
sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser
Handlung hatte. Die Haftung des Störers setzt darüber hinaus die Verletzung von
Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit
den als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.
2. Der Admin-C einer Domain hat grundsätzlich allein aus seiner Funktion weder die
rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung von Handlungen, noch obliegen ihm Prüfungspflichten
in Bezug auf den wettbewerbsrechtlich beanstandungsfreien Inhalt der unter der betreuten
Domain erreichbaren Webseite.
3. Aus den DENIC Domainbedingungen und - richtlinien ergibt sich, dass sich die im Außenverhältnis
zur DENIC vorhandene Entscheidungskompetenz des Admin-C auf die die Domain betreffende Angelegenheiten
bezieht und sich nicht auf den Inhalt der Webseite erstreckt.
4. Allein die Möglichkeit des Admin-C, seine Funktion als administrativer Ansprechpartner
zu beenden um nicht mehr als (Mit-) Störer aufzutreten, verhindert wettbewerbswidrige
Inhalte einer Webseite sowie deren Veröffentlichung im Internet selbst nicht. Insbesondere
hat der Domain-Inhaber die Möglichkeit, einen neuen Admin-C zu benennen. Soweit der
Admin-C seine Funktion im Rahmen unternehmerischer Tätigkeit ausübt, würde er überdies
gezwungen, diesen Teil seiner Geschäftstätigkeit aufzugeben oder ein nur schwer
einzuschätzendes Haftungsrisiko zu übernehmen, da eine ihm gegenüber ausgesprochene
strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung sich auf alle Webseiten der von ihm als
Admin-C betreuten Domains erstrecken würde.
5. Es ist dem Admin-C unter Berücksichtigung seiner Funktion und
Aufgabenstellung - Ansprechpartner der DENIC in Bezug auf die die Domain betreffenden
Angelegenheit zu sein - nicht zuzumuten, die Inhalte aller betreuten Webseiten regelmäßig –
auch in Bezug auf mögliche Änderungen - zu prüfen, und im Fall eines Wettbewerbsverstoßes seine
Funktion zu beenden, falls der Domaininhaber eine Beseitigung des wettbewerbswidrigen
Inhalts verweigert. Soweit die Funktion des Admin-C im Rahmen unternehmerischer Tätigkeit
für eine Vielzahl von Domain-Inhaber, ggf. unterschiedlicher Branchen ausgeübt wird,
würde die Prüfung zudem umfassende allgemeine sowie branchenspezifische wettbewerbsrechtliche
Kenntnisse voraussetzen.
6. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Haftung eines Admin-C für wettbewerbswidrige Inhalte einer Webseite bei Vorliegen besonderer Umstände in Frage kommt.
MIR 2007, Dok. 147
Vgl. zu dieser Entscheidung auch LG Hamburg, Urteil vom 5.04.2007 - Az. 327 O 699/06 (Mitstörerhaftung des Admin-C bejaht) = MIR Dok. 154-2007.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 17.04.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/649
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