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Rechtsprechung



Hanseatisches OLG, Beschluss vom 05.07.2007 - 5 W 77/07

Pflichtfax? - § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB enthält keine Verpflichtung des Unternehmers, stets auch ein Telefax als Fernkommunikationsmittel anzuschaffen und/oder betriebsbereit vorzuhalten.

BGB § 312c Abs. 1 Satz 1, BGB-InfoV Anlage 2

Leitsätze:*

1. Den gesetzlichen Bestimmungen ist keine Verpflichtung des Unternehmers (auch nicht stillschweigend als selbstverständlich vorausgesetzt) dahingehend zu entnehmen, dass der Unternehmer stets auch eine Kommunikation per Telefax als Fernkommunikationsmittel - beispielsweise i.S.v. § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB - zwingend vorzuhalten hat.

2. § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB normiert das "klare und verständliche" Bereitstellen von Informationen nur in einer dem "eingesetzten" Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise, ohne dieses selbst vorzugeben. Die Formulierung in dem Muster der Anlage 2 zur BGB-InfoV hat erkennbar nur Beispielscharakter ("...also z.B...") und lässt die vorzunehmenden Angaben gerade frei ("...zusätzlich können angegeben werden..." - bei Gestaltungshinweisen).

3. Ein rechtlicher Zwang für jeden Unternehmer, der einen Fernabsatzvertrag abschließen möchte, ein Telefax als Kommunikationsmittel anzuschaffen und dies ständig betriebsbereit zu halten besteht mangels eindeutiger gesetzgeberischer Vorgaben nicht.

MIR 2008, Dok. 065


Anm. der Redaktion: Die Entscheidung wurde übersandt von den Mitgliedern des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 27.02.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1529

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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