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Rechtsprechung



OLG Oldenburg, Urteil vom 15.09.2006 - Az. 1 W 50/06

Wildplakatierungen - Dem verurteilten Unterlassungschuldner obliegt es auch bei Einschaltung dritter Personen alle möglichen, erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um eine Verletzung der Unterlassungsverpflichtung sicher auszuschließen.

ZPO § 890

Leitsätze:*

1. Für die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist, da es um eine repressive Sanktion für individuelles Fehlverhalten des Schuldners geht, Verschulden erforderlich. Ein Fehlverhalten von Hilfspersonen oder sonstigen Dritten ist dabei dem Schuldner nicht zuzurechnen. Es kommt vielmehr auf ein eigenes, zumindest fahrlässiges Fehlverhalten des Schuldners an. Bei einer juristischen Person ist dabei auf entsprechendes schuldhaftes Fehlverhalten der Organe abzustellen.

2. Allerdings sind strenge Anforderungen an die vom Unterlassungsschuldner zu verlangenden Vorkehrungen und die dabei anzuwendende Sorgfalt zu stellen. Der Unterlassungsschuldner soll effektiv daran gehindert werden, über Schlupflöcher, insbesondere durch Einschaltung dritter Personen, das Unterlassungsverbot - und die Strafbewehrung der Unterlassungsverpflichtung - zu unterlaufen. Wenn der Unterlassungsschuldner Maßnahmen veranlasst, die in den Anwendungsbereich der Unterlassungsverpflichtung fallen und bei Vorliegen oder Fehlen bestimmter Umstände einen Verstoß begründen können, und er dazu dritte Personen einschaltet, hat er jedenfalls alle nach den Umständen möglichen, erforderlich erscheinenden und ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verletzung der Unterlassungsverpflichtung sicher auszuschließen. Dazu gehört, dass er die eingeschalteten Personen entsprechend informiert, konkrete, klare Weisungen mit nachhaltigen Sanktionsandrohung an eingeschaltete Personen erteilt und effektive Überwachungsmaßnahmen ergreift. Bei selbständigen Dritten, die aufgrund eines mit dem Schuldner geschlossenen Vertrags tätig werden, ist ggf. auch durch mögliche und zumutbare Vertragsregelung eine Verletzung der titulierten Unterlassungsverpflichtung zu unterbinden.

MIR 2007, Dok. 181


Anm. der Redaktion: Hier hatte die Unterlassungschuldnerin sich im Bezug auf die Plakat-Werbung für eine Veranstaltung lediglich auf die Zusage ihres beauftragten Vertragspartners verlassen, dass Plakatierungsgenehmigungen vorlägen.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.05.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/683

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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