Rechtsprechung
OLG Oldenburg, Urteil vom 15.09.2006 - Az. 1 W 50/06
Wildplakatierungen - Dem verurteilten Unterlassungschuldner obliegt es auch bei Einschaltung dritter Personen alle möglichen, erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um eine Verletzung der Unterlassungsverpflichtung sicher auszuschließen.
ZPO § 890
Leitsätze:*1. Für die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist, da es um eine repressive Sanktion für individuelles Fehlverhalten des Schuldners geht,
Verschulden erforderlich. Ein Fehlverhalten von Hilfspersonen oder sonstigen Dritten ist dabei dem Schuldner nicht zuzurechnen.
Es kommt vielmehr auf ein eigenes, zumindest fahrlässiges Fehlverhalten des
Schuldners an. Bei einer juristischen Person ist dabei auf entsprechendes schuldhaftes Fehlverhalten der Organe abzustellen.
2. Allerdings sind strenge Anforderungen an die vom Unterlassungsschuldner zu verlangenden Vorkehrungen und die dabei
anzuwendende Sorgfalt zu stellen. Der Unterlassungsschuldner soll effektiv daran gehindert werden,
über Schlupflöcher, insbesondere durch Einschaltung dritter Personen, das Unterlassungsverbot - und die Strafbewehrung der
Unterlassungsverpflichtung - zu unterlaufen.
Wenn der Unterlassungsschuldner Maßnahmen veranlasst, die in den Anwendungsbereich der Unterlassungsverpflichtung fallen und bei
Vorliegen oder Fehlen bestimmter Umstände einen Verstoß begründen können, und er dazu dritte Personen einschaltet,
hat er jedenfalls alle nach den Umständen möglichen, erforderlich erscheinenden und ihm zumutbaren Maßnahmen zu
ergreifen, um eine Verletzung der Unterlassungsverpflichtung sicher auszuschließen. Dazu gehört, dass er die eingeschalteten
Personen entsprechend informiert, konkrete, klare Weisungen mit nachhaltigen Sanktionsandrohung an eingeschaltete
Personen erteilt und effektive Überwachungsmaßnahmen ergreift. Bei selbständigen Dritten, die aufgrund eines mit
dem Schuldner geschlossenen Vertrags tätig werden, ist ggf. auch durch mögliche und zumutbare Vertragsregelung eine
Verletzung der titulierten Unterlassungsverpflichtung zu unterbinden.
MIR 2007, Dok. 181
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.05.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/683
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 007
Flaschenpfand - Fragen zur Zulässigkeit der gesonderten Ausweisung des Pfandbetrags bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern dem EuGH vorgelegt
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 060
Entgangener Gewinn - Die Schadensberechnung nach dem entgangenen Gewinn im Wettbewerbsrecht erfordert die Darlegung der Kalkulationsgrundlagen des Verletzten und den Nachweis der Kausalität zwischen Verletzung und Schaden
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.10.2021 - 6 U 147/20, MIR 2022, Dok. 001
Klimaneutral-Label - Zur Irreführung durch die Verwendung eines Logos mit dem Begriff "klimaneutral" bei der Werbung für ökologische Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.11.2022 - 6 U 104/22, MIR 2022, Dok. 096
Online-Matrazenkauf - Verbraucher-Widerrufsrecht besteht bei einem Fernabsatzvertrag über eine neue, versiegelte Matraze grundsätzlich auch, wenn die Schutzfolie entfernt wurde
BGH, Urteil vom 03.07.2019 - VIII ZR 194/16, MIR 2019, Dok. 028