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Rechtsprechung



LG Berlin, Beschluss vom 15.03.2007 – Az. 52 O 88/07 (EV)

Wertersatzpflicht, Belehrungen und eBay - Eine Belehrung über das gesetzliche Rückgaberecht im Rahmen von eBay, in der nicht darauf hingewiesen wird, dass eine Verschlechterung der Ware, bei einer Wertersatzpflicht der Ware außer Betracht bleibt, ist unwirksam, soweit der Verbraucher nicht in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.

BGB §§ 312c Abs. 1 Nr. 1, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 357 Abs. 3 Satz. 1; BGB-Info-VO § 1 Abs. 1 Nr. 10; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 8

Leitsätze:*

1. Eine Belehrung über das gesetzliche Rückgaberecht (bzw. Widerrufsrecht) im Rahmen von eBay (bzw. einer ebenso strukturierten Internet-Auktionsplattform), in der nicht darauf hingewiesen wird, dass eine Verschlechterung der Ware, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist, bei einer Wertersatzpflicht der Ware außer Betracht bleibt, ist unwirksam, soweit der Verbraucher nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit, sie zu vermeiden, hingewiesen worden ist (§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB) und verstößt gegen §§ 3, 4 Nr, 11 UWG i. V m, §§ 312 c BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziffer 10 InfoVO i.V.m. §§ 357 Abs. 1 und 3, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB.

2. Eine Belehrung des Verbrauchers in Textform vor Vertragsschluss findet bei Verkäufen über die Internethandelsplattform “eBay” nicht statt, da die ins Internet gestellte Belehrung nicht in Textform vorliegt (KG Beschluss vom 05.11.2006 - 5 W 295/06 = MIR Dok. 007-2007).

3. Die Informationspflichten nach § 312c Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs, 1 Nr. 10 BGB-InfoVO stellen Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar.

MIR 2007, Dok. 165


Anm. der Redaktion: Das Verfahren wurde durch Abschlusserklärung des Unterlassungsschuldners "beendet", so das es zu einer Hauptsache hier nicht mehr kommt.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 28.04.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/667

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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