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Literatur



Thomas Gramespacher

Dr. Detlef von Schultz u.a.: Markenrecht - Kommentar

Frankfurt a.M.: Verlag Recht und Wirtschaft, 2. Auflage 2007, 1424 Seiten, EUR 179,00

MIR 2007, Dok. 144, Rz. 1-11


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Nach der Erstauflage 2002 liegt der noch „junge“ Handkommentar zum Markenrecht nun in seiner überarbeiteten 2. Auflage vor.

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Die Erläuterungen und Kommentierungen basieren auf der Fassung des Markengesetzes vom 28.02.2006 (Redaktionsschluss). Berücksichtung haben noch die zum 1.07.2006 in Kraft getretenen Änderungen aufgrund des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes (BGBl. I/2006, S. 1318 ff.), der größte Teil der bis zum Juni 2006 veröffentlichten relevanten Rechtsprechung sowie die neue EG-Verordnung Nr. 510/2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gefunden.

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Das Team der acht Kommentatoren der Erstauflage – bestehend aus dem Herausgeber Dr. Detlef von Schultz selbst, Dr. Stephan Gruber (§§ 5, 15, 97-106, 126-139), Dr. Stefan Schweyer (§§ 14, 32-47), Dr. Ludwig v. Zumbusch (§§ 16-17, 125 a-h, 140-165), Dr. Marc Stuckl (§§ 20-26, 48-55), Dr. Matthias Brandi-Dohrn (§§ 27-31), Dr. Christian Donle (§§ 56-96) und Christian Hertz-Eichenrode (§§ 107-125) - verstärkt nunmehr Sebastian Eble (§§ 146-151).

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Trotz der umfangreichen – da notwenigen - Überarbeitung ist das Werk für einen umfassenden Kommentar mit seinen 1424 Seiten – bei rund 1100 Seiten reiner Kommentierung - übersichtlich geblieben, was nicht zuletzt die Praxistauglichkeit hebt. Platz für die tief greifende Ausbreitung von dogmatischen Teilfragen, Streitigkeiten und rechtshistorischen Betrachtungen bleibt deshalb verständlicherweise kaum.

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Gleichwohl liefern die einzelnen Kommentierungen eine angenehm knappe und lösungsorientierte Darstellung des Markenrechts ohne den Blick für die wesentlichen Details und Einzelfragen zu verlieren und diese – für die Praxis - möglichst erschöpfend wie effektiv zu behandeln.

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Hervorzuheben ist der, den eigentlichen Erläuterungen zum Markengesetz (Teil B.) vorangestellte Einführung (Teil A.), die neben den Grundzügen des Markenrechts und Bezügen zum internationalen Bereich, die Bedeutung und Definition der Marke sowie ihre Rechtsentwicklung kurz beschreibt.

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Die Erläuterungen zeichnen sich durch ihren klaren schematischen Aufbau aus, der in der täglichen Arbeit einen guten Anhalt bietet und durch Tipps, Anregungen, Beispiele oder Empfehlungen die praktische Falllösung zu erleichtern versucht.

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Der Intention des Herausgebers nach legt der Kommentar ein besonderes Augenmerk auf das Gemeinschaftsmarkenrecht. Dementsprechend werden diese wichtigen Bezüge bei nahezu jeder Erläuterung durch einen eigenen Punkt dargestellt.

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Aber auch einen Bereich, in dem heutzutage wohl über einen großen Teil „erkannter“ Schutzrechtsverletzungen diskutiert und gestritten wird, behandelt der „v. Schultz“ angemessen. Im Anhang zu den Erläuterungen von § 5 MarkenG widmet sich ein eigener Abschnitt der Problematik „Internet-Domains“. Freilich „hagelt“ es besonders in diesem Gebiet Rechtsprechung, deren aktuellsten Stand ein gedrucktes Werk nur schlecht auffangen kann. Die wesentlichen Tendenzen und Ansatzpunkte finden allerdings ihren angemessenen Niederschlag und helfen damit letztlich bei Einordnung und Durchblick im eigenen Fall oder neu bekannt gewordener Rechtsprechung. Damit erweist sich das Buch abermals als weithin „auf der Höhe der Zeit“ und wird den Anforderungen an eine moderne Arbeitshilfe gerecht.

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Der Anhang bietet schließlich wichtige Materialien wie Verordnungen, Abkommen und Richtlinien sowie Auszüge aus Gesetzen (etwa UWG, BGB und PatKostG), die Empfehlungsliste zur Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken und Übersichten zur Veröffentlichung von Marken. Das umfassende Entscheidungsverzeichnis ist alphabetisch nach den Namen der jeweiligen Entscheidungen geordnet und erleichtert so die Recherche.

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Dass der Zugriff auf einen solchen Kommentar für die Arbeit eines jeden mit dem Markenrecht Befassten – ob nun der Jurist in Beratung oder Unternehmen, der geschulter Sachbearbeiter, Richter oder Professor, der Student oder Referendar – keinesfalls abträglich sein wird, bedarf eigentlich keiner eigenen Erwähnung. Denn vor allem auch der nicht täglich mit dem Gebiet des Markenrechts Betraute findet durch die stets gut ausgeführten Grundlagenfragen einen verständlichen Einstieg in einzelne Problemkreise. Besonders empfohlen werden mag er jedoch dem Praktiker, der zügig den entscheidenden Ansatz oder den richtigen Impuls in der täglichen Arbeit sucht und hierfür eine übersichtliche Quelle wünscht, die den „roten Faden“ nicht vermissen lässt.



Online seit: 15.04.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/646
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