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Rechtsprechung



OLG Braunschweig, Urteil vom 5.12.2006 - Az. 2 W 23/06

Die Verwendung eines kennzeichenrechtlich geschützten Zeichens als Keyword im Rahmen einer kontext-sensitiven Adwords-Kampagne stellt eine kennzeichenmäßige Benutzung dieses Zeichens im Sinne des Markenrechts dar.

MarkenG § 5, § 14 Abs. 2, Abs. 5, § 15 Abs. 2, Abs. 4

Leitsätze:*

1. Die Verwendung eines kennzeichenrechtlich geschützten Zeichens als Keyword im Rahmen einer kontext-sensitiven Adwords-Kampagne stellt eine kennzeichenmäßige Benutzung dieses Zeichens im Sinne des Markenrechts dar (hier: die Benutzung einer Wort/Bildmarke als auch einen gem. §§ 5, 15 MarkenG geschützten Firmenbestandteiles zur Unterscheidung der in Frage stehenden Waren bzw. Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen). Insoweit gilt das gleiche wie für META-Tags (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 18.05.2006 - Az. I ZR 183/03 "Impuls" = MIR Dok. 196-2006).

2. Zwar sind sowohl Adwords als auch META-Tags für den Internetnutzer nicht unmittelbar sichtbar, ihre Verwendung innerhalb der Suchmaschine führt aber zu Treffern bzw. Anzeigen. Wie der BGH zu Metatags ausgeführt hat (vgl. BGH Urteil vom 18.5.2006 I ZR 183/03 "Impuls" a.a.O.), ist dabei nicht entscheidend, dass das Suchwort für den Nutzer auf der entsprechenden Internetseite nicht sichtbar wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird. Das Suchwort dient somit dazu, den Nutzer auf das dort werbende Unternehmen hinzuweisen.

3. Wie bei META-Tags ist bei Adwords für die Feststellung eine Verwechslungsgefahr von einer differenzierten Betrachtung des Einzelfalls auszugehen, die dabei anzusetzen hat, welche Vorstellungen der Verbraucher bei Eingabe des konkreten Zeichens und der ihm sodann gezeigten Trefferliste hat. Auch wenn es sich bei dem betreffenden Zeichen um einen Begriff der deutschen Sprache handelt, ist Verwechslungsgefahr jedoch zu bejahen, wenn es sich für die jeweiligen Ware und/oder Dienstleistung um eine typische Markenbezeichnung handelt, die auch keinen nur beschreibenden Charakter hat.

MIR 2007, Dok. 025


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 20.01.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/527

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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