Rechtsprechung
OLG Bamberg, Urteil vom 6.09.2006 - Az. 3 U 363/05
Ungewollte E-Mail-Werbung gegenüber Gewerbetreibenden - Die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung allein aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit des Empfängers kommt nicht in Betracht.
UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze:*1. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung von elektronischer Post
anzunehmen, wenn diese erfolgt, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt. Etwas anderes gilt lediglich unter den
Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG.
2. Eine Einwilligung in eine E-Mail-Werbung kann in ausdrücklicher Form als auch durch schlüssige Handlung erfolgen. Allein
das Vorbringen, dass eine konkrete Geschäftsbeziehung angebahnt werden soll, ist hier allerdings irrelevant. Denn dies trifft
letztlich für jede Art von Werbung zu.
3. Die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung allein aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit des Empfängers kommt nicht in Betracht.
Schon bei einer systematischen Auslegung des Gesetzes scheidet im Rahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine Differenzierung zwischen
Verbrauchern und Gewerbetreibenden aus. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG enthält (für Telefonwerbung) eine solche Differenzierung.
Aus der Tatsache, dass diese bei § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG fehlt ist zu folgern, dass sie der Gesetzgeber bei den dort genannten
Werbemethoden nicht gewollt hat (nach systematischer Auslegung).
4. Diese systematische Auslegung wird durch die Gesetzesmaterialien gestützt.
Der im Regierungsentwurf vertretenen Auffassung, Werbemails seien im geschäftlichen Verkehr besonders belastend, ist in vollem
Umfang beizutreten. Anders als Privatpersonen wird ein Gewerbetreibender kaum darauf vertrauen können, dass die in der E-Mail-Software
enthaltenen SPAM-Filter ausschließlich Werbemails (und nicht auch gewünschte Nachrichten) aussortieren, und deshalb gezwungen
sein, den Inhalt eingehender Werbemails selbst zu überprüfen. Hinzukommt, dass gerade Gewerbetreibende häufig Internetseiten
zur Darstellung ihrer Tätigkeit unterhalten und wegen der dort veröffentlichten E-Mail-Adresse einem verstärkten Aufkommen
unerwünschter Werbemails ausgesetzt sind. Die daraus resultierenden Belastungen haben inzwischen dazu geführt, dass Internetnutzer
ihre E-Mail-Adressen nicht mehr preisgeben (s. Umfrage der Fa. Fittkau & Maaß GmbH von April/Mai 2004, veröffentlicht auf
http://www.w3b.org/ergebnisse/w3b18). Dies ist nicht im Sinne einer an sich erwünschten Vereinfachung und Beschleunigung von
Geschäftsabwicklungen durch den elektronischen Datenverkehr.
MIR 2007, Dok. 017
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 14.01.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/519
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Urteil vom 21.09.2017 - I ZR 53/16, MIR 2018, Dok. 008
Meta KI-Training - Wartet ein Verbraucherschutzverband nach der Ankündigung einer verbraucherschutzwidrigen Praktik mit dem Verfügungsantrag bis zu deren Beginn, kann dies dringlichkeitsschädlich sein
OLG Schleswig, Urteil vom 12.08.2025 - 6 UKl 3/25, MIR 2025, Dok. 062
Kündigungsschaltfläche - Eine Kündigungsschaltfläche nach § 312k BGB ist auch dann notwendig, wenn der Verbraucher ein einmaliges Entgelt zu entrichten hat und der Vertrag automatisch endet
BGH, Urteil vom 22.05.2025 - I ZR 161/24, MIR 2025, Dok. 044
Versicherungsberatung mit Erfolgshonorar - Registrierten Versicherungsberatern ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars (hier ersparte hälftige jährliche Prämiendifferenz) für ihre Tätigkeit verboten und eine Werbung damit wettbewerbswidrig
BGH, Versäumnisurteil vom 02.10.2019 - I ZR 19/19, MIR 2020, Dok. 002
Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, umfasst regelmäßig auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands
BGH, Beschluss vom 11.10.2017 - I ZB 96/16, MIR 2018, Dok. 022