Rechtsprechung
BGH, Beschluss vom 28.11.2006 - Az. 1 BGs 186/2006
"Online Computer-Durchsuchung II" - Die heimliche Ausforschung eines Computers entspricht in ihrem Gewicht und in der beabsichtigten Vorgehensweise dem "großen Lauschangriff" des § 100c StPO, auch wenn sich der Datenträger nicht in einer Wohnung befinden sollte.
StPO § 100c, §100a, § 100b, § 102, § 103, § 110
Leitsätze:*1. Die Durchsuchung gemäß §§ 102, 103 StPO erfasst nach der Gesetzessystematik den grundsätzlich offenen körperlichen Zugriff
auf Beweismittel (oder Einziehungsgegenstände usw.) bzw. die Träger von Beweismitteln. Demgegenüber findet der heimliche
Zugriff mit technischen (elektronischen) Mitteln seine abschließende Grundlage in den §§ 100a bis 100b StPO.
2. Die "Durchsuchung" des Datenbestands eines gegenständlich sicher gestellten Computers entspricht der Durchsicht von - sicher
gestellten - Papieren gemäß § 110 StPO, etwa von Geschäftsunterlagen eines Unternehmens.
3. Die heimliche Ausforschung eines Computers entspricht in ihrem Gewicht und in der beabsichtigten Vorgehensweise dem
"großen Lauschangriff" des § 100c StPO, auch wenn sich der Datenträger nicht in einer Wohnung befinden sollte.
Die auf einem Computer gespeicherten Daten sind häufig entsprechend sensibel wie das in einer Wohnung vertraulich gesprochene Wort.
MIR 2006, Dok. 269
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 14.12.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/487
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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