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Rechtsprechung



LG Frankfurt a.M., Urteil vom 5.10.2006 - Az. 2/3 O 358/06

Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit über schwere, abgeurteilte Straftaten kann im Rahmen der fortgesetzten, wiederholten Berichterstattung dann ein Vorrang gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Täters zukommen, wenn es einen aktuellen Anlass für die Berichterstattung gibt, wenn etwa neue Erkenntnisse und Ereignisse im Zusammenhang mit der früheren Tat zu Tage treten.

BGB §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004

Leitsätze:*

1. Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit über schwere, abgeurteilte Straftaten kann im Rahmen der fortgesetzten, wiederholten (Presse-) Berichterstattung dann ein Vorrang gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Täters zukommen, wenn es einen aktuellen Anlass für die Berichterstattung gibt, wenn etwa neue Erkenntnisse und Ereignisse im Zusammenhang mit der früheren Tat zu Tage treten.

2. Ob ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Strafprozesses schon allein deshalb eine erneute Berichterstattung über den wegen der Tat Verurteilten rechtfertigt, weil die Wiederaufnahme von diesem selbst ausgeht, weil ihr grundsätzlich neue Erkenntnisse zugrunde liegen müssen und weil die verfolgte Abänderung der rechtkräftigen Verurteilung sich zugunsten des Betroffenen auswirken würde, kann jedenfalls dann offenbleiben, wenn der Betroffene sich selbst an die berichtenden Medien gewandt und diesen Unterlagen aus dem Wiederaufnahmeverfahren und Informationen zur Verfügung gestellt hat.

3. Einem Onlinemedium (der Presse) obliegt nicht die Pflicht die einmal - im Rahmen einer rechtmäßigen Presseberichterstattung - ins Internet gestellten Berichte über einen Straftäter zu entfernen oder so zu verändern, dass eine namentliche Identifizierung des Betroffenen nicht mehr möglich ist. Dies gilt auch bezüglich Bildveröffentlichungen.

4. Einem Onlinemedium (der Presse) trifft insoweit nicht die Verpflichtung, seine (Online-) Archive ständig daraufhin zu kontrollieren, ob gegebenenfalls ein im Archiv befindlicher Beitrag entfernt oder geändert werden müsste. Insofern besteht kein Unterschied zu einem Archiv, das Printmedien aufbewahrt. Eine deratige Kontrollpflicht würde die öffentliche Aufgabe, die der Presse im Hinblick auf die Information der Öffentlichkeit über aktuelle Ereignisse zukommt, über Gebühr beeinträchtigen.

5. Der Abruf eines nicht mehr aktuellen Berichts aus einem Online-Archiv eines Onlinemediums (der Presse) ist nicht annähernd mit der Breitenwirkung einer erneuten identifizierenden Presseberichterstattung im Internet zu vergleichen. Denn um an einen archivierten Betrag zu gelangen, bedarf es der Eingabe des Vor- und Nachnamens des Betroffenen; es ist eine gezielten Suche vonnöten.

MIR 2006, Dok. 179


Hinweis der Redaktion: Die Entscheidung ist am Tag der hiesigen Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig. Vgl. zu dieser Entscheidung auch: Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 5.10.2006 - Az. 2/3 O 305/06 = MIR Dok. 178-2006
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 07.10.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/397

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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