Kurz notiert
Thomas Gramespacher
§ 97a UrhG - Begrenzung der Kostenerstattung bei urheberrechtlichen Erstabmahnungen von Privaten
Mit einer neuen Norm im UrhG soll der Nutzung von urheberrechtlichen Abmahnungen als Instrumentarium zum generieren lukrativer Kostennoten in "Bagatellfällen" Einhalt geboten werden
MIR 2006, Dok. 165, Rz. 1-6
1
Im Mai 2006 berichtete MIR über die vom Bundesjustizministerium (BMJ) geplante Deckelung des Gegenstandswertes bei urheberrechlichen
Abmahnungen gegenüber Privaten. Mit einer derartigen Regelung im Urheberrecht verfolgte das BMJ das Ziel vor allem der
willkürllichen Abmahnungspraxis - insbesondere hinsichtlich der Fälle im Zusammenhang mit privaten Betreibern einer Internetseite -
den Anreiz zu nehmen.
(vgl. MIR Dok. 064-2006, Rz. 1-15)
2
Wie der Pressesprecher des BMJ, Ulf Gerder, gegenüber MIR am 21.09.2006 berichtete, haben sich diese Pläne geändert, nicht hinsichtlich
der Zielsetzung, sondern bezüglich der Umsetzung.
3
Es ist nunmehr vorgesehen, nicht den Gegegstandswert bei einer ersten Abmahnung wegen weniger erheblichen Rechtsverstößen
gegenüber Privatanwendern auf einen bestimmten Höchstbetrag (hier waren um die 1000 EUR angesprochen worden) zu begrenzen,
sondern die erstattungsfähigen Kosten, z.B. für einen Rechtsanwalt, generell bei entsprechenden Fällen auf einen Betrag von
max. 50 EUR festzulegen.
4
Neuer § 97a UrhG vorgesehen
Systematisch ist hierfür ein neuer § 97a des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) vorgesehen, wonach dann für Erstabmahnungen gegenüber Privatanwendern, die einfach gelagerte Fälle und nur unerhebliche Rechtsverletzungen betreffen, diese "reduzierte Kostenerstattung" gilt.
Diese engen Voraussetzungen der geplanten Norm machen die gesetzgeberische Zielsetzung deutlich: Der Nutzung von urheberrechtlichen Abmahnungen als Instrumentarium zum generieren lukrativer Kostennoten in "Bagatellfällen" soll Einhalt geboten werden.
Systematisch ist hierfür ein neuer § 97a des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) vorgesehen, wonach dann für Erstabmahnungen gegenüber Privatanwendern, die einfach gelagerte Fälle und nur unerhebliche Rechtsverletzungen betreffen, diese "reduzierte Kostenerstattung" gilt.
Diese engen Voraussetzungen der geplanten Norm machen die gesetzgeberische Zielsetzung deutlich: Der Nutzung von urheberrechtlichen Abmahnungen als Instrumentarium zum generieren lukrativer Kostennoten in "Bagatellfällen" soll Einhalt geboten werden.
5
Regelung betrifft ausschließlich Privatanwender
Ausdrücklich werden von dieser Regelung nur Sachverhalte betroffen sein, die im Bereich der Privatanwender angesiedelt sind. Fälle im geschäftlichen Umfeld sind nicht erfasst. "Wer zum Beispiel einen kleinen Onlineshop betreibt, kann sich auf diese Regelung nicht berufen", so Gerder.
Ausdrücklich werden von dieser Regelung nur Sachverhalte betroffen sein, die im Bereich der Privatanwender angesiedelt sind. Fälle im geschäftlichen Umfeld sind nicht erfasst. "Wer zum Beispiel einen kleinen Onlineshop betreibt, kann sich auf diese Regelung nicht berufen", so Gerder.
6
Noch diese Jahr ins Kabinett?
Derzeit steht die genaue Ressortabstimmung noch aus. "Wir gehen von einer Kabinettsbefassung in diesem Jahr aus", sagte Gerder. "Der Entwurf eines neuen § 97a UrhG wird voraussichtlich im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Stärkung und Durchsetzung des geistigen Eigentums vorgelegt werden."
Derzeit steht die genaue Ressortabstimmung noch aus. "Wir gehen von einer Kabinettsbefassung in diesem Jahr aus", sagte Gerder. "Der Entwurf eines neuen § 97a UrhG wird voraussichtlich im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Stärkung und Durchsetzung des geistigen Eigentums vorgelegt werden."
Online seit: 21.09.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/383
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