Rechtsprechung
OLG Hamburg, Urteil vom 22.08.2006 - Az. 7 U 50/06
"Heise" - Einen Forenbetreiber trifft die Verpflichtung, rechtswidrige Beiträge Dritter zu entfernen und daraufhin die Beiträge des konkreten Forums laufend dahingehend zu prüfen, ob erneut rechtswidrige Beiträge der bekanntgewordenen Art eingestellt wurden, erst ab Kenntnis betreffender Beiträge. Einem gewerblichen Forenbetreiber ist eine Überwachung eher zuzumuten, als dem privaten Betreiber.
Leitsätze:
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2; MDStV §§ 6 Abs. 2, 9; TDG § 11
1. Ist dem Forenbetreiber der Inhalt rechtswidriger Beiträge Dritter beim Einstellen in das von ihm eröffnete Forum
nicht bekannt, kommt eine Haftung weder als Täter noch Teilnehmer an den schadensträchtigen Veröffentlichungen
in Betracht. In Betracht kommt allerdings eine Haftung als (Mit-) Störer.
2. Das Betreiben eines Internetforums steht unter dem Schutz der Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit, dessen
Existenz durch eine Überspannung der Überwachungspflichten gefährdet wäre.
3. Im Unterschied etwa zu Ãœbernahme von Leserbriefen in ein Printmedium, ist die Verbreitung von in ein Forum
eingestellten Beiträgen grundsätzlich nicht die Folge einer ausdrücklichen kognitiven Freigabe durch den Betreiber, sondern
erfolgt allein aufgrund eines Eingabeaktes durch den jeweiligen Nutzer ohne vorherige konkrete Kenntnis des Forenbetreibers.
4. Der Vorgang des Einstellens in das Forum ist vergleichbar mit einer Äußerung Dritter im Rahmen einer Live-Sendung in
Rundfunk oder Fernsehen, unterscheidet sich allerdings insofern, als im Rahmen einer Sendung seitens des Medienvertreters
unverzüglich eine Relativierung, Kommentierung oder Distanzierung geäußert werden kann. Gleichwohl liegt es für den Leser
des Forums auf der Hand, dass es sich bei den Forumsbeiträgen grundsätzlich nicht um die Wiedergabe der Meinung des
Betreibers handelt, so dass es schon deshalb einer Distanzierung nicht bedarf.
5. Im Falle eines Internetforums - bei dessen Nutzung nicht einmal der Eindruck erweckt wird, der Beitrag gebe die Meinung
des Forumsbetreibers wieder und soweit lediglich der Vorgang des Einstellens eines Beitrages durch Dritte in Frage steht -
gilt, dass im Hinblick auf die garantierte Freiheit der Meinungsäußerung eine Haftung als Störer
im Regelfall nicht in Betracht kommt. Soweit der Forenbetreiber nicht durch eigenes Verhalten Rechtsverletzungen provoziert,
scheidet eine Zurechnung aus.
6. Eine generelle Verpflichtung des Forenbetreibers zu einer vorherigen "Eingangskontrolle" besteht nicht und
würde die Möglichkeiten des freien Meinungsausstauschs einschränken sowie gegen § 6 Abs. 2 MDStV verstoßen.
7. Einen Forenbetreiber trifft die Verpflichtung, rechtswidrige Beiträge Dritter zu entfernen
und daraufhin die Beiträge des konkreten Forums laufend dahingehend zu prüfen, ob erneut rechtswidrige Beiträge der
bekanntgewordnenen Art eingestellt wurden, erst ab Kenntnis betreffender Beiträge.
8. Unter Abwägung der widerstreitenden Grundrechte (hier: der Meinungsäußerungfreiheit einerseits und des
Persönlichkeitsrechts bzw. des Schutzes des Eigentums andererseits) im Einzelfall ist eine spezielle - auf das konkrete Forum
bezogene - Überprüfungspflicht des Forensbetreibers dann angemessen, wenn dieser entweder durch sein eigenes Verhalten
vorhersehbar rechtswidrige Beiträge Dritter provoziert hat oder wenn ihm bereits mindestens eine Rechtsverletzung von
einigem Gewicht im Rahmen des betreffenden Forums benannt worden ist und sich damit die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen
durch einzelne Nutzer bereits konkretisiert hat.
9. Einem gewerblichen Forenbetreiber ist eine Ãœberwachung eher zuzumuten als dem privaten Betreiber (hier: jedenfalls
mittelbares - nicht unerhebliches - Profitieren von der Häufigkeit der Nutzung der Foren über die Werbeeinahmen).
MIR 2006, Dok. 139
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 29.08.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/354
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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