Kurz notiert
Landgericht Düsseldorf
Und wieder: Guthaben auf Prepaid-Handykarten dürfen nicht verfallen!
LG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2006 - Az. 12 O 458/05
MIR 2006, Dok. 135, Rz. 1
1
Nachdem zuletzt das Oberlandesgericht München ein Urteil des LG München I bestätigte, das mehrere Klauseln in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters betreffend Prepaid-Mobilfunkleistungen für
unwirksam und damit unter anderem den Verfall von Prepaid-Handyguthaben für unzulässig erklärte
(vgl. zuletzt:
OLG München, Az. 29 U 2294/06 = MIR Dok. 095-2006), hat nun die
für Unterlassungsansprüche bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuständige
12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf durch ein am 23. August
2006 verkündetes Urteil der Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen
aus Berlin stattgegeben und zwei vom Mobilfunkanbieter Vodafone in seinen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für Prepaid-Handyverträge benutzte Klauseln für ungültig
erklärt.
In der Begründung bewegt sich die Entscheidung des LG Düsseldorf wohl weitestgehend auf der Linie des LG München I bzw. des OLG München.
Gegenstand des Rechtsstreites war im Wesentlichen die Frage, ob der beklagte Mobilfunkanbieter durch Allgemeine Geschäftsbedingungen bestimmen darf, dass nach Ablauf einer befristeten Gültigkeit die vom Kunden geleistete Vorauszahlung zum einen ersatzlos verfällt und zum anderen die Prepaid-Karte vollständig und endgültig deaktivert wird.
Einschränkung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses
Die 12. Zivilkammer hat zur Begründung ihrer Entscheidung u.a. ausgeführt, dass die Klausel, die den Verfall des Guthabens vorsieht, gegen wesentliche Grundgedanken der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches verstoße und daher unwirksam sei. Das vertragliche Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung werde entgegen der gesetzgeberischen Konzeption in unzulässiger Weise weitgehend eingeschränkt, wenn neben dem Verfall des Guthabens an sich zudem noch die Dauer der Verfallsfristen von maximal 15 Monaten und die unbegrenzte Höhe des verfallbaren Guthabens betrachtet werde.
Verstöße gegen Transparenzgebot / Keine Beschränkung des Verfalls der Höhe nach
Im Übrigen führe der mögliche Verfall des Guthabens indirekt auch zu einer Mindestumsatzverpflichtung, die der Verbraucher angesichts der Werbung mit den Schlagworten „ohne Vertragsbindung“, „kein monatlicher Basispreis“, „keine Mindestlaufzeit“; „einfach aufladen und abtelefonieren bei voller Kostenkontrolle“ gerade meint umgehen zu können. Zudem sei der verfallende Betrag nicht der Höhe nach begrenzt und könne durchaus eine Höhe von deutlich über € 100,00 erreichen, was kein zu vernachlässigender Umstand sei.
Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach Ablauf bestimmter Fristen eine endgültige Sperrung der Prepaid-Karte vorsieht, sei wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Angesichts der Werbung mit den oben genannten Schlagworten müsse dem Verbraucher die Begrenzung der Laufzeit vor Vertragsschluss verdeutlicht werden. Weil diese Möglichkeit von der Beklagten aber erst im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die bei einer Internetnutzung erst im Zuge des Bestellvorganges abrufbar seien, angesprochen werde und sich die genaue Laufzeit nur anhand von Angaben errechnen lasse, die in einer Preisliste niedergelegt seien, die ihrerseits nicht Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, sei die vertragliche Konzeption insoweit für den Verbraucher unklar bzw. undurchschaubar.
(tg)
Quelle: PM des LG Düsseldorf Nr. 4/06 vom 23.08.2006
In der Begründung bewegt sich die Entscheidung des LG Düsseldorf wohl weitestgehend auf der Linie des LG München I bzw. des OLG München.
Gegenstand des Rechtsstreites war im Wesentlichen die Frage, ob der beklagte Mobilfunkanbieter durch Allgemeine Geschäftsbedingungen bestimmen darf, dass nach Ablauf einer befristeten Gültigkeit die vom Kunden geleistete Vorauszahlung zum einen ersatzlos verfällt und zum anderen die Prepaid-Karte vollständig und endgültig deaktivert wird.
Einschränkung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses
Die 12. Zivilkammer hat zur Begründung ihrer Entscheidung u.a. ausgeführt, dass die Klausel, die den Verfall des Guthabens vorsieht, gegen wesentliche Grundgedanken der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches verstoße und daher unwirksam sei. Das vertragliche Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung werde entgegen der gesetzgeberischen Konzeption in unzulässiger Weise weitgehend eingeschränkt, wenn neben dem Verfall des Guthabens an sich zudem noch die Dauer der Verfallsfristen von maximal 15 Monaten und die unbegrenzte Höhe des verfallbaren Guthabens betrachtet werde.
Verstöße gegen Transparenzgebot / Keine Beschränkung des Verfalls der Höhe nach
Im Übrigen führe der mögliche Verfall des Guthabens indirekt auch zu einer Mindestumsatzverpflichtung, die der Verbraucher angesichts der Werbung mit den Schlagworten „ohne Vertragsbindung“, „kein monatlicher Basispreis“, „keine Mindestlaufzeit“; „einfach aufladen und abtelefonieren bei voller Kostenkontrolle“ gerade meint umgehen zu können. Zudem sei der verfallende Betrag nicht der Höhe nach begrenzt und könne durchaus eine Höhe von deutlich über € 100,00 erreichen, was kein zu vernachlässigender Umstand sei.
Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach Ablauf bestimmter Fristen eine endgültige Sperrung der Prepaid-Karte vorsieht, sei wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Angesichts der Werbung mit den oben genannten Schlagworten müsse dem Verbraucher die Begrenzung der Laufzeit vor Vertragsschluss verdeutlicht werden. Weil diese Möglichkeit von der Beklagten aber erst im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die bei einer Internetnutzung erst im Zuge des Bestellvorganges abrufbar seien, angesprochen werde und sich die genaue Laufzeit nur anhand von Angaben errechnen lasse, die in einer Preisliste niedergelegt seien, die ihrerseits nicht Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, sei die vertragliche Konzeption insoweit für den Verbraucher unklar bzw. undurchschaubar.
(tg)
Quelle: PM des LG Düsseldorf Nr. 4/06 vom 23.08.2006
Online seit: 23.08.2006
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