Rechtsprechung
KG Berlin, Urteil vom 18.07.2006 - Az. 5 W 156/06
Bei einem Internetauftritt kann dem Verbraucher eine Belehrung gemäß § 312c Abs. 2 Satz 1 BGB zwar bereits vor Vertragsschluss zugänglich sein. Hierbei handelt es sich jedoch in der Regel nicht um eine Widerrufsbelehrung "in Textform", die dem Verbraucher "mitgeteilt" wird, § 312c Abs. 2 Satz 1 BGB. Bei Geschäften auf einer Onlinehandelsplattform (hier ebay) kann die Wiederrufsfrist einen Monat betragen, wenn eine Widerrufsbelehrung in Textform vor Vertragsschluss nicht erfolgt ist.
Leitsätze:
BGB §§ 312c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; 355 Abs. 2 Satz 2, BGB-InfoVO § 1, Art. 240 EGBGB
1. Die Unterrichtungspflichten des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB und des § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr.2 BGB unterscheiden sich im wesentlichen
im Zeitpunkt Ihres Bestehens. Einerseits hat der Unternehmer gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB dem Verbraucher die Informationen
nach Art. 240 EGBGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO vor Abgabe der Vertragserklärung klar und verständlich, in einer dem eingesetzten
Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise zur Verfügung zu stellen. Andererseits obliegt ihm die Pflicht, zur Mitteilung der Information,
nunmehr nach Art. 240 EGBGB i.V. mit § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 BGB-InfoVO, und zwar in Textform, die erforderlichenfalls hervorgehoben
und deutlich gestaltet sein muss.
2. Eine Unterrichtung gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB muss lediglich in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und
verständlich erfolgen, d.h. in einem Internetauftritt ist eine Belehrung, eingebettet in den Allgemeinen Geschäftsbedigungen möglich und
unterliegt auch nicht dem Erfordernis deutlicher Gestaltung und Hervorhebung, wie im Fall des § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB.
3. Das in § 355 BGB geregelte Widerrufsrecht bezweckt den Schutz der Verbraucher und erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem
Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen,
sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben.
4. Bei einem Internetauftritt kann dem Verbraucher eine Belehrung gemäß § 312c Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 240 EGBGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1,
Satz 3 BGB-InfoVO zwar bereits vor Vertragsschluss zugänglich sein. Hierbei handelt es sich jedoch in der Regel nicht um eine
Widerrufsbelehrung "in Textform", die dem Verbraucher "mitgeteilt" wird, § 312c Abs. 2 Satz 1 BGB.
5. Die Darstellung einer Widerrufsbelehrung auf einem Internetauftritt genügt nicht der Textform i.S.d. § 126b BGB.
Denn "Textform" erfordert unter anderem, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen
geeigneten Weise abgegeben wird. Bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht (z.B. per Email) übermittelt werden, ist
§ 126b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (z.B. Ausdruck oder Abspeicherung auf der
eigenen Festplatte) kommt.
6. Bei Geschäften auf einer Onlinehandelsplattform (hier ebay) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine
Belehrung des Verbrauchers erst bei - jedenfalls aber nicht vor - Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird, da bei derartigen Geschäften die Waren im
Rechtssinne verbindlich angeboten werden, mit der Folge, dass mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung des Verbrauchers ein Kaufvertrag geschlossen
wird. Eine derartige Erklärung, die auf eine Widerrufsfrist von zwei Wochen hinweist, steht damit im Widerspruch zu § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die
Frist einen Monat beträgt.
7. "Mit Erhalt der Ware" beginnt eine Widerrufsfrist gemäß § 312d Abs. 2 BGB nur dann zu laufen, wenn der Verbraucher bis dahin
auch die Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt bekommen hat. Lediglich eine Formulierung, in der es heißt, dass die Frist (zum Widerruf) frühestens
mit Erhalt der Ware beginne, ist als Information über die Bedingungen der Ausübung des Widerrufs für den Verbraucher entgegen § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB,
Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO nicht hinreichend klar und verständlich.
MIR 2006, Dok. 122
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 10.08.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/337
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