Kurz notiert
Oberlandesgericht München
Verfall von Prepaid-Guthaben unzulässig - Berufung des Mobilfunkbetreibers O2 zurückgewiesen
OLG München, Az. 29 U 2294/06 (LG München I Urteil vom 26.01.2006 - Az. 12 O 16098/05 = MIR Dok. 21-2006)
MIR 2006, Dok. 091, Rz. 1
1
Das Oberlandesgericht München hatte zu entscheiden, ob vom Mobilfunkbetreiber O2 verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen zulässig sind, nach denen
a) ein Prepaid-Guthaben verfällt, wenn der Kunde es nicht spätestens nach 365 Tagen durch weitere Aufladung wieder nutzbar macht oder
b) wenn der Vertrag beendet wird, bzw.
c) für eine Sperre des Anschlusses ein sich aus einer aktuellen Preisliste ergebendes Entgelt erhoben wird.
Wie schon das Landgericht München I erklärte das Oberlandesgericht in der Berufungsinstanz nun alle Klauseln für unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligten und schloss sich damit umfänglich der vorinstanztlichen Entscheidung des Landgerichts an (LG München I Urteil vom 26.01.2006 - Az. 12 O 16098/05 = MIR Dok. 21-2006, vgl. auch: MIR Dok. 086-2006).
Der Sache nach bedeute die Klausel a) die Statuierung einer Mindestumsatzverpflichtung, die allerdings gerade nicht als solche ausgewiesen, sondern verschleiert werde, was gegen das für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltende Transparenzgebot verstoße.
Klausel b) erschwere die Kündigung des Vertrags durch den Kunden in unzulässiger Weise. Bei nur kurzer Vertragslaufzeit sehe die Klausel zudem in bestimmten Fällen eine unangemessen hohe Vergütung für erbrachte Leistungen bzw. einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen vor.
Bei Klausel c) fehle der Hinweis, dass der Kunde nachweisen darf, im konkreten Fall sei der angemessene Betrag wesentlich niedriger als der pauschalierte Betrag, wie er sich aus der Preisliste ergibt.
Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig.
(tg)
Quelle: PM des OLG München vom 4.07.2006
a) ein Prepaid-Guthaben verfällt, wenn der Kunde es nicht spätestens nach 365 Tagen durch weitere Aufladung wieder nutzbar macht oder
b) wenn der Vertrag beendet wird, bzw.
c) für eine Sperre des Anschlusses ein sich aus einer aktuellen Preisliste ergebendes Entgelt erhoben wird.
Wie schon das Landgericht München I erklärte das Oberlandesgericht in der Berufungsinstanz nun alle Klauseln für unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligten und schloss sich damit umfänglich der vorinstanztlichen Entscheidung des Landgerichts an (LG München I Urteil vom 26.01.2006 - Az. 12 O 16098/05 = MIR Dok. 21-2006, vgl. auch: MIR Dok. 086-2006).
Der Sache nach bedeute die Klausel a) die Statuierung einer Mindestumsatzverpflichtung, die allerdings gerade nicht als solche ausgewiesen, sondern verschleiert werde, was gegen das für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltende Transparenzgebot verstoße.
Klausel b) erschwere die Kündigung des Vertrags durch den Kunden in unzulässiger Weise. Bei nur kurzer Vertragslaufzeit sehe die Klausel zudem in bestimmten Fällen eine unangemessen hohe Vergütung für erbrachte Leistungen bzw. einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen vor.
Bei Klausel c) fehle der Hinweis, dass der Kunde nachweisen darf, im konkreten Fall sei der angemessene Betrag wesentlich niedriger als der pauschalierte Betrag, wie er sich aus der Preisliste ergibt.
Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig.
(tg)
Quelle: PM des OLG München vom 4.07.2006
Online seit: 04.07.2006
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