Kurz notiert // Wettbewerbsrecht
Bundesgerichtshof
Mietwagendienst "UBER Black" in Deutschland wettbewerbswidrig
BGH, Urteil vom 13.12.2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II; Vorinstanzen: LG Berlin, Urteil vom 09.02.2015 - 101 O 125/14; KG - Urteil vom 11.12.2015 - 5 U 31/15
MIR 2018, Dok. 056, Rz. 1
1
Der Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 13.12.2018 (I ZR 3/16 - Uber Black II) entschieden, dass die Vermittlung von Mietwagen über die App "UBER Black" wettbewerbswidrig und damit unzulässig ist.
Zur Sache:
Der Kläger ist Taxiunternehmer in Berlin. Die Beklagte Uber B.V. bot die Applikation "UBER Black" für Smartphones an, über die Mietwagen mit Fahrer bestellt werden konnten. Dabei erhielt der Fahrer, dessen freies Mietfahrzeug sich zum Zeitpunkt des Auftrags am Nächsten zum Fahrgast befand, den Fahrauftrag unmittelbar vom Server der Beklagten. Zeitgleich benachrichtigte die Beklagte das Mietwagenunternehmen per E-Mail.
Die Beklagte bezeichnete die Fahrzeuge der mit ihr kooperierenden Mietwagenunternehmer als "UBER". Die Preisgestaltung, Abwicklung der Zahlungen und die Werbung erfolgte durch die Beklagte, für die Fahraufträge galten die von ihr gestellten Bedingungen.
Der Kläger hält das Angebot der Beklagten wegen Verstoßes gegen das Rückkehrgebot für Mietwagen (§ 49 Abs. 4 PBefG) für wettbewerbswidrig.
Das klagende Taxiunternehmen hat Uber auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat zunächst den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu der Frage gebeten, ob der Dienst der Beklagten eine nicht unter die unionsrechtlichen Bestimmungen zur Dienstleistungsfreiheit fallende Verkehrsdienstleistung darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 18.05.2017 - I ZR 3/16 - Uber Black I). Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20.12.2017 zu dem Dienst "UBER Pop" (C-434/15) hat der Bundesgerichtshof sein Vorabentscheidungsersuchen zurückgenommen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Beanstandete Version von "UBER Black" verstößt gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG
Die Verwendung der beanstandeten Version der App "UBER Black" verstoße gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG, so der Bundesgerichtshof. Nach dieser Bestimmung dürften mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Dagegen können Fahrgäste den Fahrern von Taxen unmittelbar Fahraufträge erteilen. Die Bedingung, dass Fahraufträge für Mietwagen zunächst am Betriebssitz des Unternehmers eingehen müssen, sei nicht erfüllt, wenn der Fahrer den Fahrauftrag unmittelbar erhält, auch wenn das Unternehmen, das den Mietwagen betreibt, zugleich davon unterrichtet wird.
Unbedenkliche Berufsausübungsregel
In dieser Auslegung sei § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG gegenüber den Mietwagenunternehmen und der Beklagten eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung, die zum Schutz des Taxiverkehrs gerechtfertigt sei, für den (anders als für Mietwagenunternehmen) feste Beförderungstarife gelten und auch ein Kontrahierungszwang besteht.
Unionsrecht steht Verbot nicht entgegen
Unionsrechtliche Bestimmungen stünden einem Verbot von "UBER Black" nicht entgegen. Bedenken gegen ein Verbot könnten sich insoweit allein aus den Regeln der Union zur Dienstleistungsfreiheit ergeben. Diese Bestimmungen fänden aber auf Verkehrsdienstleistungen keine Anwendung. Wie in dem vom Gerichtshof der Europäischen Union am 20.12.2017 entschiedenen Fall "UBER Pop" (C-434/15) sei der mittels einer Smartphone-Applikation erbrachte Vermittlungsdienst der Beklagten integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung. Die Bedeutung der Leistungen der Beklagten für die Beförderungsleistung hänge nicht davon ab, ob es sich um einen privaten (UBER Pop) oder berufsmäßigen (UBER Black) Fahrer handelt oder ob das für die Fahrt benutzte Fahrzeug Eigentum einer Privatperson (UBER Pop) oder eines Unternehmens (UBER Black) ist.
Für die Wettbewerbsverstöße der mit ihr kooperierenden Mietwagenunternehmer und Fahrer hafte die Beklagte dann insofern als Teilnehmerin.
(tg) - Quelle: PM Nr. 184/2018 des BGH vom 13.12.2018
Zur Sache:
Der Kläger ist Taxiunternehmer in Berlin. Die Beklagte Uber B.V. bot die Applikation "UBER Black" für Smartphones an, über die Mietwagen mit Fahrer bestellt werden konnten. Dabei erhielt der Fahrer, dessen freies Mietfahrzeug sich zum Zeitpunkt des Auftrags am Nächsten zum Fahrgast befand, den Fahrauftrag unmittelbar vom Server der Beklagten. Zeitgleich benachrichtigte die Beklagte das Mietwagenunternehmen per E-Mail.
Die Beklagte bezeichnete die Fahrzeuge der mit ihr kooperierenden Mietwagenunternehmer als "UBER". Die Preisgestaltung, Abwicklung der Zahlungen und die Werbung erfolgte durch die Beklagte, für die Fahraufträge galten die von ihr gestellten Bedingungen.
Der Kläger hält das Angebot der Beklagten wegen Verstoßes gegen das Rückkehrgebot für Mietwagen (§ 49 Abs. 4 PBefG) für wettbewerbswidrig.
Das klagende Taxiunternehmen hat Uber auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat zunächst den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu der Frage gebeten, ob der Dienst der Beklagten eine nicht unter die unionsrechtlichen Bestimmungen zur Dienstleistungsfreiheit fallende Verkehrsdienstleistung darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 18.05.2017 - I ZR 3/16 - Uber Black I). Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20.12.2017 zu dem Dienst "UBER Pop" (C-434/15) hat der Bundesgerichtshof sein Vorabentscheidungsersuchen zurückgenommen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Beanstandete Version von "UBER Black" verstößt gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG
Die Verwendung der beanstandeten Version der App "UBER Black" verstoße gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG, so der Bundesgerichtshof. Nach dieser Bestimmung dürften mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Dagegen können Fahrgäste den Fahrern von Taxen unmittelbar Fahraufträge erteilen. Die Bedingung, dass Fahraufträge für Mietwagen zunächst am Betriebssitz des Unternehmers eingehen müssen, sei nicht erfüllt, wenn der Fahrer den Fahrauftrag unmittelbar erhält, auch wenn das Unternehmen, das den Mietwagen betreibt, zugleich davon unterrichtet wird.
Unbedenkliche Berufsausübungsregel
In dieser Auslegung sei § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG gegenüber den Mietwagenunternehmen und der Beklagten eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung, die zum Schutz des Taxiverkehrs gerechtfertigt sei, für den (anders als für Mietwagenunternehmen) feste Beförderungstarife gelten und auch ein Kontrahierungszwang besteht.
Unionsrecht steht Verbot nicht entgegen
Unionsrechtliche Bestimmungen stünden einem Verbot von "UBER Black" nicht entgegen. Bedenken gegen ein Verbot könnten sich insoweit allein aus den Regeln der Union zur Dienstleistungsfreiheit ergeben. Diese Bestimmungen fänden aber auf Verkehrsdienstleistungen keine Anwendung. Wie in dem vom Gerichtshof der Europäischen Union am 20.12.2017 entschiedenen Fall "UBER Pop" (C-434/15) sei der mittels einer Smartphone-Applikation erbrachte Vermittlungsdienst der Beklagten integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung. Die Bedeutung der Leistungen der Beklagten für die Beförderungsleistung hänge nicht davon ab, ob es sich um einen privaten (UBER Pop) oder berufsmäßigen (UBER Black) Fahrer handelt oder ob das für die Fahrt benutzte Fahrzeug Eigentum einer Privatperson (UBER Pop) oder eines Unternehmens (UBER Black) ist.
Für die Wettbewerbsverstöße der mit ihr kooperierenden Mietwagenunternehmer und Fahrer hafte die Beklagte dann insofern als Teilnehmerin.
(tg) - Quelle: PM Nr. 184/2018 des BGH vom 13.12.2018
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 13.12.2018
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2901
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