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Kurz notiert // Datenschutzrecht



Bundesgerichtshof

Ärztebewertungsportal jameda - Löschungsanspruch mangels neutraler Informationsvermittlung

BGH, Urteil vom 20.02.2018 - VI ZR 30/17; Vorinstanzen: LG Köln vom 13.07.2016 - 28 O 7/16; OLG Köln vom 05.01.2017 - 15 U 198/15

MIR 2018, Dok. 013, Rz. 1


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Mit Urteil vom 20.02.2018 (VI ZR 30/17) hat der Bundesgerichtshof (VI. Zivilsenat) entschieden, dass eine Ärztin ein Anspruch auf Löschung ihrer Daten aus dem bekannten Ärtztebewertungsportal "jameda" zustehen kann, wenn jameda im Rahmen des angebotenen "Pemium-Pakets" seine Rolle als "neutraler Informationsvermittler" verlässt. In der dem Verfahren zugrunde liegenden Ausgestaltung des Portals überwiege das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der klagenden Ärztin.

Zur Sache

Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.jameda.de ein Arztsuche- und Arztbewertungsportal, auf dem Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei abgerufen werden können. Als eigene Informationen der Beklagten werden die sogenannten "Basisdaten" eines Arztes angeboten. Zu ihnen gehören - soweit der Beklagten bekannt - akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene Informationen. Daneben sind Bewertungen abrufbar, die Nutzer in Form eines Notenschemas, aber auch von Freitextkommentaren, abgegeben haben. Die Beklagte bietet den Ärzten den kostenpflichtigen Abschluss von Verträgen an, bei denen ihr Profil - anders als das Basisprofil der nichtzahlenden Ärzte - mit einem Foto und zusätzlichen Informationen versehen wird. Daneben werden beim Aufruf des Profils eines nichtzahlenden Arztes als "Anzeige" gekennzeichnet die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet. Demgegenüber blendet die Beklagte bei Ärzten, die sich bei ihr kostenpflichtig registriert und ein "Premium-Paket" gebucht haben, keine Konkurrenten auf deren Profil ein.

Die Klägerin ist niedergelassene Dermatologin und Allergologin. Im Portal der Beklagten wird sie als Nichtzahlerin gegen ihren Willen ohne Bild mit ihrem akademischen Grad, ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift geführt. Bei Abruf ihres Profils auf dem Portal der Beklagten erscheinen unter der Rubrik "Hautärzte (Dermatologen) (mit Bild) in der Umgebung" weitere (zahlende) Ärzte mit demselben Fachbereich und mit einer Praxis in der Umgebung der Praxis der Klägerin. Dargestellt wird neben der Note des jeweiligen anderen Arztes die jeweilige Distanz zwischen dessen Praxis und der Praxis der Klägerin. Die Klägerin erhielt in der Vergangenheit mehrfach Bewertungen. Sie beanstandete durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten im Jahr 2015 insgesamt 17 abrufbare Bewertungen auf dem Portal der Beklagten. Nach deren Löschung stieg die Gesamtnote der Klägerin von 4,7 auf 1,5.

Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die vollständige Löschung ihres Eintrags in www.jameda.de, die Löschung ihrer auf der Internetseite www.jameda.de veröffentlichten Daten, auf Unterlassung der Veröffentlichung eines sie betreffenden Profils auf der genannten Internetseite sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Premium-Paket vs. Basisdaten - jameda verlässt die Rolle als neutraler Informationsvermittler

Die Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof gab der Klage statt.

Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies sei vorliegend der Fall.

Der Bundesgerichtshof (VI. Senat) hatte mit Urteil vom 23.09.2014 – VI ZR 358/13 (vgl. MIR 2014, Dok. 100) für das von der Beklagten betriebene Bewertungsportal bereits im Grundsatz entschieden, dass eine Speicherung der personenbezogenen Daten mit einer Bewertung der Ärzte durch Patienten zulässig sei.

Der vorliegende Fall unterscheide sich nach Ansicht des Gerichts von der damaligen Konstellation vor allem in einem entscheidenden Punkt:

Mit der vorbeschriebenen, mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxis verlasse die Beklagte ihre Stellung als "neutraler" Informationsmittler. Während sie bei den nichtzahlenden Ärzten dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die "Basisdaten" nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeige und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens "Anzeige" Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten biete, lasse sie auf dem Profil ihres "Premium"-Kunden - ohne dies im Übrigen dort dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen - solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu.

Recht auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt - Schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung

Nehme sich die Beklagte aber in dieser Weise zugunsten ihres Werbeangebots in ihrer Rolle als "neutraler" Informationsmittler zurück, dann könne sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen. Das führe hier zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition der Klägerin, so dass ihr ein "schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung" ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen ist.

(tg) - Quelle: PM Nr. 034/2018 des BGH vom 20.02.2018

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 20.02.2018
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2858
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