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Rechtsprechung



LG Köln

Urteil vom 23.11.2005 - Az. 28 S 6/05 - (Zur Frage der Erstattung von Abmahnkosten bei Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung. Zur "Erforderlichkeit" der Einschaltung eines Rechtsanwalts für eine Abmahnung i.S.d. § 670 BGB.)

Leitsätze (tg):

1. Die Ersatzfähigkeit der Kosten des Abmahnenden für eine anwaltliche Abmahnung als Tel des Schadens - d.h. die "Erforderlichkeit" der Einschaltung eines Rechtsanwalts i.S.d. § 670 BGB - entfällt dann nicht, wenn der Abmahnende nicht selbst über hinreichende Sachkunde und Möglichkeiten zur zweckentsprechenden Verfolgung auch eines unschwer zu erkennenden Verstoßes verfügt. Insoweit kommt es im Einzelfall nicht auf die Anzahl der tatsächlich erfolgten Abmahnungen an, sondern auf die Komplexität der sich ergebenden Rechtsfragen im Streitfall.

2. In Fällen, in denen standardmäßig immer nur ein und derselbe Verstoß ganz routinemäßig für den einzigen Berechtigten mittels "Textbausteinen" abgemahnt wurde, kann jedoch eine Ersatzfähigkeit entfallen und ein Abmahnen ohne anwaltliche Hilfe dem Abmahnenden zuzumuten sein.

3. Auch wenn ein am Wettbewerb teilnehmendes Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung bzw. über einen oder mehrere als Volljuristen ausgewiesene Mitarbeiter verfügt, ist damit noch keineswegs gesagt, dass diese Mitarbeiter auch mit der - möglicherweise äußerst zeitaufwendigen - Bearbeitung von komplexen (urheberrechtlichen) Streitigkeiten und Rechtsfragen zu beauftragen sind. Hieraus läßt sich noch nicht der Schluss ziehen, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht geboten ist.Zudem besteht auch unter Berücksichtigung von § 254 Abs. 2 S.1 BGB keine Pflicht, eine entsprechend geschulte Arbeitskraft vorzuhalten, nur um den Verletzer die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu ersparen.

4. Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn es sich um einen ganz einfach gelagterten Sachverhalt handelt, in denen für die Bearbeitung auf frühere Vorgänge zurückgegriffen werden kann und in denen zudem personelle Kapazitäten der eigenen Rechtsabteilung für solche eigenen Abmahntätigkeiten ohne weiteres vorhanden sind.

MIR 2006, Dok. 069



Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 17.05.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/284

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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